ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
der F.G. Meier GmbH, Mühlsteig 2, D-90579 Langenzenn
I. Allgemeines
1. Wenn im Einzelfall Abweichendes nicht schriftlich vereinbart wird, liegen allen unseren Bestellungen, Verkäufen,
Lieferungen und Leistungen die nachstehenden Bedingungen zugrunde. Bei Kaufleuten gelten
die nachfolgenden Bedingungen auch für alle weiteren Vertragsbeziehungen mit uns, soweit der jeweilige
Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört.
2. Etwaige abweichende Kundenbedingungen haben für uns nur Gültigkeit, wenn wir uns schriftlich damit
einverstanden erklärt haben. Dies gilt auch für den Fall, dass wir in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen
die Lieferung ausführen oder Zahlung auf den Kaufpreis entgegennehmen.
II. Angebot und Vertragsschluss
Unsere Angebote sind bezüglich Preis, Menge, Lieferfrist und Liefermöglichkeit freibleibend und unverbindlich.
III. Preise
1. Unsere Preise verstehen sich ohne Skonto ab Betrieb zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Zusätzliche
Berechnung von Nebenleistungen, wie Anfahrtskosten, Fracht, Verpackung usw. bleibt vorbehalten.
2. Preisänderungen sind nur zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr
als 4 Monate liegen; dann gilt unser am Tag der Lieferung gültiger Preis. Bei Lieferung innerhalb von 4
Monaten gilt in jedem Fall der am Tag des Vertragsabschlusses gültige Preis. Übersteigt der Preis bei
Lieferung den bei Vertragsabschluss um mehr als 3 %, so haben wir dies dem Auftraggeber unverzüglich
anzuzeigen. Der Auftraggeber kann in diesem Falle binnen einer Woche ab Kenntnis der Preisänderung
durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Das Rücktrittsrecht des Auftraggebers wird unter
der Bedingung ausgeübt, dass wir nicht unsererseits binnen einer Woche ab Zugang der
Rücktrittserkl.rung schriftlich bestätigen, zum ursprünglich vereinbarten Preis zu liefern.
IV. Lieferung und Leistung
1. Liefertermine oder Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, sind
schriftlich anzugeben. Lieferfristen beginnen mit Vertragsschluss, jedoch nicht vor Beibringung der vom
Besteller beizubringenden Unterlagen, Genehmigungen und Freigaben. Werden nachträgliche
Vertragsänderungen vereinbart, ist erforderlichenfalls gleichzeitig ein Liefertermin oder eine Lieferfrist erneut
zu vereinbaren.
2. a) Bei Fristüberschreitung ist der Auftraggeber verpflichtet, schriftlich eine Nachfrist von 3 Wochen zu
setzen. Erst nach Ablauf dieser Frist kommen wir in Verzug. Der Auftraggeber kann neben Lieferung Ersatz
des Verzugsschadens nur verlangen, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
b) Der Auftraggeber kann im Falle des Verzugs uns auch schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen
mit dem Hinweis, dass er die Abnahme der Leistung nach Ablauf der Frist ablehne. Nach erfolglosem Ablauf
der Nachfrist ist der Auftraggeber berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder
Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Dieser beschränkt sich bei leichter Fahrlässigkeit auf
höchstens 10 % des vereinbarten Preises. Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines
Handelsgewerbes gehört, steht ihm ein Schadenersatzanspruch nur zu, wenn uns Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zur Last fallen. Der Anspruch auf Lieferung ist in den Fällen dieses Absatzes ausgeschlossen.
c) Wird uns, während wir in Verzug sind, die Lieferung durch Zufall unmöglich, so haften wir gleichwohl
nach Maßgabe der Absätze a und b, es sei denn, dass der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung
eingetreten sein würde.
3. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferzeit überschritten, so gilt gleichwohl die
Frist oder der Termin eingehalten, wenn bis zu ihrem/seinem Ablauf der Liefergegenstand unsere Firma
verlassen hat oder von einer Versandbereitschaft angezeigt worden ist. Ansonsten kommen wir bereits mit
Überschreitung des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug, es sei denn, es erfolgen Teillieferungen
unsererseits, die grundsätzlich zulässig sind. Die Rechte des Auftraggebers bestimmen sich dann nach Ziffer
2 Abs.1, Buchstabe a, b sowie dieses Abschnittes.
4. Höhere Gewalt, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Verzögerungen in der Selbstbelieferung und sonstige unverschuldete
erhebliche Betriebsstörungen verändern die in Ziffer 1 und 2 genannten Termine und Fristen um
die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen.
5. Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs
bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und
die Änderungen für den Auftraggeber zumutbar sind.
6. Angaben in bei Vertragsabschluss gültigen Beschreibungen über Lieferumfang, Aussehen, Leistungen,
Maße und Gewichte usw. des Liefergegenstandes sind Vertragsinhalt, sie sind als annähernd zu betrachten
und keine zugesicherten Eigenschaften. Sie dienen als Maßstab zur Feststellung, ob der Liefergegenstand
gemäß Abschnitt IX fehlerfrei ist.
7. Bei Sonderanfertigungen sind wir grundsätzlich berechtigt,10 % mehr oder weniger als bestellt wurde,
zu liefern.
8. Der Besteller übernimmt bei Fertigung nach seinen Zeichnungen etc. die Gewähr, dass wir keine gewerblichen
Schutzrechte Dritter verletzen, er haftet für alle Schäden, die uns aus solchen Verletzungen entstehen.
9. Die Versandart liegt in unserem Ermessen.
10. Leihbehälter, Paletten etc. sind unverzüglich an uns zurückzusenden.
V. Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung des Rechnungsbetrages ist bei Übergabe des Liefergegenstandes, spätestens jedoch innerhalb
von 30 Tagen nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung in bar und ohne jeden Abzug
fällig. Bei Warenlieferungen gewähren wir einen Skonto von 2 %, wenn die Bezahlung innerhalb von 10
Tagen nach Aushändigung oder Übersendung der Rechnung erfolgt.
2. Werden Zahlungen gestundet oder gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so werden für die Zwischenzeit
Stundungs- bzw. Verzugszinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes berechnet, jeweils zuzüglich
Umsatzsteuer. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz
oder der Auftraggeber eine geringere Belastung nachweisen.
3. Die Aufrechnung etwaiger Gegenansprüche des Auftraggebers ist ausgeschlossen, soweit diese nicht
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
VI. Abnahme und Gefahrenübergang
1. Der Auftraggeber hat das Recht, innerhalb von 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den
Liefergegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist den
Liefergegenstand abzunehmen.
2. Weist der angebotene Liefergegenstand erhebliche Mängel auf, die nach Rüge während der Frist nach
Ziffer I nicht innerhalb von 8 Tagen vollständig beseitigt werden, kann der Auftraggeber die Abnahme
ablehnen.
3. Bleibt der Auftraggeber mit der Abnahme des Liefergegenstandes länger als 14 Tage ab Zugang der
Bereitstellungsanzeige oder Aushändigung oder Übersendung der Rechnung vorsätzlich oder grob fahrlässig
im Rückstand, so sind wir nach Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten,
oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht,
wenn der Auftraggeber die Abnahme ernsthaft oder endgültig verweigert und offenkundig auch innerhalb
dieser Zeit zur Zahlung des vereinbarten Preises nicht imstande ist.
4. Verlangen wir Schadensersatz so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Preises. Der Schadensbetrag ist
höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren oder der Auftraggeber einen geringeren
Schaden nachweisen.
5. Machen wir von den Rechten gemäß Ziffer 3 und 4 keinen Gebrauch, so können wir über den
Liefergegenstand frei verfügen und an dessen Stelle binnen angemessener Frist einen gleichartigen
Liefergegenstand zu den Vertragsbedingungen liefern.
6. Mit der Übergabe und widerspruchslosen Annahme gilt die Lieferung oder Leistung als ordnungsgemäß
abgenommen. Die Abnahme erfolgt in unserem Betrieb, soweit nichts anderes vereinbart ist.
7. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Absendung ab Betrieb oder Lagerort auf den Auftraggeber über,
auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde. Verzögert sich der Versand durch Verschulden
des Auftraggebers, so geht bereits am Tage der Versandbereitschaft die Gefahr auf den Auftraggeber
über.
VII. Eigentumsvorbehalt und Zurückbehaltungsrecht
1. Der Liefergegenstand bleibt bis zum Ausgleich unserer aufgrund des Vertrages zustehenden Forderungen
samt allen Nebenforderungen, wie Zinsen usw., unser Eigentum (Vorbehaltsware). Der
Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf alle unsere gegenwärtigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung
mit dem Auftraggeber (soweit diese mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen), z. B.
auf Forderungen aufgrund von Reparaturen oder Ersatzteillieferungen, etc.
Ist der Auftraggeber eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Kaufmann, bei dem der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehört, erstreckt sich der
Eigentumsvorbehalt auch auf künftig entstehende Forderungen aus der Geschäftsverbindung (soweit sie
mit der gelieferten Ware im Zusammenhang stehen).
Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung
aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.
2. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt
nicht nach, können wir den Liefergegenstand vom Auftraggeber herausverlangen und
nach Androhung mit angemessener Frist den Liefergegenstand unter Anrechnung auf den vereinbarten
Preis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten.
3. Der Auftraggeber ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen;
er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine
Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen.
Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die
ausschließlich im Eigentum des Auftraggebers stehen, veräußert, so tritt er schon jetzt die aus der Weiterveräußerung
entstehenden Forderungen in voller Höhe an uns ab. Wird Vorbehaltsware vom Auftraggeber
nach Verarbeitung/Verbindung – zusammen mit nicht in unserem Eigentum stehender Ware veräußert,
so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe
des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest an uns ab.
Wir nehmen diese Abtretung an.
Zur Einziehung dieser Forderung ist der Auftraggeber auch nach deren Abtretung ermächtigt. Unsere
Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichten wir uns, die
Forderung nicht einzuziehen, solange der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen und sonstigen
Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt und nicht in Zahlungsverzug ist. Ist dies jedoch der Fall, dann können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner
bekanntgibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und
den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
Eine etwaige Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltswaren nimmt der Auftraggeber für uns vor, ohne dass
für uns hieraus Verpflichtungen entstehen. Bei Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
der Vorbehaltsware mit anderen nicht uns gehörenden Waren steht uns der dabei entstehende Miteigentumsanteil
an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zu der
übrigen verarbeiteten Ware zum Zeitpunkt der Verarbeitung, Verbindung, Vermischung oder Vermengung
zu. Erwirbt der Auftraggeber das alleinige Eigentum an der neuen Sache, so besteht Einigkeit darüber, dass
der Auftraggeber uns im Verhältnis des Rechnungswertes der verarbeiteten bzw. verbundenen, vermischten
oder vermengten Vorbehaltsware Miteigentum an der neuen Sache einräumt und diese unentgeltlich
für uns verwahrt.
4. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Bestellers
soweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
VIII. Werkzeuge
1. Werkzeuge bleiben auch bei Leistung eines Werkzeugkostenzuschusses durch den Besteller und wenn
nichts anderes vereinbart wurde, grundsätzlich unser Eigentum.
2. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen, die dem Besteller überlassen werden,
behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen nicht für andere als die von uns angegebenen
Zwecke verwendet oder Dritten zugänglich gemacht werden.
IX. Beanstandungen und Gewährleistungen
1. Bei Verkäufen leisten wir Gewähr für eine dem jeweiligen Stand der Technik, des Typs des Kaufgegenstandes
entsprechende Fehlerfreiheit während 1 Jahr seit Auslieferung.
2. Bei Reparaturen und Montagen und sonstigen werkvertraglichen Leistungen haften wir für Materialmangel
und fehlerhafte Ausführung nur für die Dauer von 1 Jahr.
3. Die von uns gelieferte Ware bzw. erbrachte Leistung ist, auch wenn Typ- oder Ausfallmuster übermittelt
worden sind, unverzüglich vom Abnehmer sorgfältig zu untersuchen. Bei sichtbaren Mängeln sind diese
bei Abnahme sofort zu rügen bzw. durch den Frachtführer bestätigen zu lassen. Die Ware gilt als genehmigt,
wenn eine M.ngelrüge nicht sofort bei Abnahme bzw. binnen einer Woche nach Eingang der Ware bzw.,
wenn der Mangel bei der unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung nicht erkennbar war, binnen einer
Woche nach Entdeckung des Mangels schriftlich bei uns eingegangen ist.
4. Wir können verlangen, dass die beanstandete Ware frachtfrei an uns zurückgesandt wird. Bei berechtigter
M.ngelrüge vergüten wir die Kosten des billigsten angemessenen Versandweges. Kosten im Rahmen der
Mängelbeseitigung, die darauf beruhen, dass die Kaufsache an einen anderen als den Ort der Lieferung
verbracht wurde, tragen wir jedoch nicht.
5. Bei Mängeln oder Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft der gelieferten Ware bzw. der erbrachten Leistung
hat der Auftraggeber zunächst nur Anspruch auf Beseitigung von Fehlern und durch sie an anderen
Teilen des Kauf- oder Liefergegenstandes verursachten Schäden (Nachbesserung) nach Maßgabe
folgender Bestimmungen:
a) Die Gewährleistung erfolgt nach unserer Wahl durch Nacharbeit am Vertragsgegenstand oder Ersatz
des reklamierten Teiles.
b) Die Nachbesserung erfolgt durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der
hierzu notwendigen Aufwendungen, insbesondere Lohn-, Material-, Fracht- und Wegekosten. Ersetzte Teile
werden Eigentum des Verkäufers bzw. Auftragnehmers.
c) Für die Durchführung der erforderlichen Nacharbeit ist uns nach Terminabsprache entsprechende Zeit
und Gelegenheit einzuräumen. Wir behalten uns vor, die Nacharbeit in der uns geeignet erscheinenden
Werkstatt vornehmen zu lassen.
d) Für Nachbesserung, Ergänzung oder Austausch von gelieferten Teilen wird bis zum Ablauf der
Gewährleistungsfrist des Liefergegenstandes Gewähr aufgrund des Vertrages geleistet.
e) Für Schäden die durch unsachgemäße Bedienung, unsachgemäßen Gebrauch, unsachgemäße
Montage, Fremdeingriff, Einbau von Fremdteilen, für die keine ausdrückliche schriftliche Genehmigung
von uns oder vom Hersteller des Liefergegenstandes vorliegt, oder Belastungen über den gewöhnlichen
Gebrauch hinaus sowie durch Verwendung ungeeigneter Betriebsmittel oder durch Nichteinhaltung der
Betriebsanleitung und der Wartungsvorschriften entstanden sind, besteht keine Gewährleistungsverpflichtung.
6. Schlägt die Nachbesserung oder Ersatzlieferung fehl oder sind weitere Nachbesserungen oder Ersatzlieferungen
dem Auftraggeber nicht zumutbar, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung oder
Ersatzlieferung Wandelung Rückg.ngigmachung des Vertrages oder Minderung (Herabsetzung der
Vergütung) verlangen. Ein Anspruch auf Ersatzlieferung besteht nicht.
7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistung ausgeschlossen.
8. Bei Lieferung von alten und gebrauchten Materialien, Geräten oder Ersatzteilen sind alle
Gew.hrleistungsansprüche, gleich welcher Art und welchen Rechts, ausgeschlossen.
9. Mittelbare Schäden oder Folgeschäden sind von der Gewährleistung ausgeschlossen, es sei denn, es
fällt uns oder unseren Erfüllungsgehilfen – bzw. Verrichtungsgehilfen – Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur
Last.
10. Bestimmt der Auftraggeber die Konstruktion oder schreibt er das Material vor, so erstreckt sich unsere
Gewährleistungspflicht nicht auf evtl. daraus entstehende Mängel oder Schäden.
11. Änderungen der Konstruktion oder Ausführung, die wir vor Auslieferung eines Auftrages vornehmen,
berechtigen nicht zu einer Beanstandung. Bei Geräten, die vor dem Zeitpunkt solcher Änderungen
ausgeliefert werden, besteht kein Anspruch auf nachträgliche Änderung.
12. Auf Schadensersatz wegen oder im Zusammenhang mit Mängeln oder dem Fehlen einer zugesicherten
Eigenschaft, gleich aus welchem Rechtsgrunde haften wir nur im folgenden Fällen:
a) Bei Verschulden unsererseits: Unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe des Abschnitts X dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Haftung auf Schadensersatz).
b) Bei Eigenschaftszusicherungen, welche den Abnehmer gegen das Risiko etwaiger Mängelfolgeschäden
absichern sollen, unter den Voraussetzungen und nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften, jedoch
unter Beschränkung auf den typischen und voraussehbaren Schaden. Ansprüche aus dem Produkthaftungsgesetz
bleiben unberührt.
13. Sämtliche Gew.hrleistungsansprüche verjähren mit Ablauf der Gewährleistungspflicht gem. Ziffern 1
und 2. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Hemmung und Unterbrechung von Verjährungsfristen für
Mängel, die innerhalb von 1 Jahr seit der Auslieferung geltend gemacht werden, bleiben unberührt.
X. Haftung
Die Haftung unsererseits auf Schadensersatz gleich aus welchem Rechtsgrunde, insbesondere aus Unmöglichkeit,
Verzug, mangelhafter Lieferung, positiver Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei
Vertragsverhandlungen und unerlaubten Handlungen unter Ausschluss der Produzentenhaftung gegenüber
dem Abnehmer ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe der folgenden
Bestimmungen ausgeschlossen oder beschränkt:
a) Im Falle leichter Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
handelt.
b) Im Falle grober Fahrlässigkeit unserer nicht leitenden Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen
haften wir nicht, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
c) In allen übrigen Fällen haften wir, soweit wir für das Verschulden einzustehen haben.
2. Soweit wir gemäß Absatz 1 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist diese Haftung ausgeschlossen
a) für Schäden, welche entfernt liegen
b) für Schäden, die für uns nicht voraussehbar sind
c) für Schäden, die von dem Abnehmer beherrscht werden können. Im Übrigen ist unsere Haftung auf das
10-fache des Leistungsentgelts beschränkt.
3. Abs. 2 gilt jedoch nicht, soweit wir wegen Vorsatzes haften oder es sich um die Verletzung vertragswesentlicher
Pflichten handelt.
4. Soweit in der Branche des Abnehmers das für den eingetretenen Schaden ursächliche Risiko üblicherweise
von diesem versichert wird, ist unsere Haftung selbst bei grobem Verschulden ausgeschlossen. Soweit für
das geschädigte Gut branchenüblich eine Kaskoversicherung abgeschlossen wird, ist unsere Haftung bei
leichter Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen und bei grober Fahrlässigkeit unserer sonstigen Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen, selbst
wenn es sich um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt.
5. Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht für Sach- oder Personenschaden
auf die Deckungssumme unserer Produkthaftpflicht-Versicherung bzw. unserer Haftpflichtversicherung
beschränkt. Wir sind bereit, den Besteller bzw. Auftraggeber auf Verlangen Einblick in die
jeweilige Police zu gewähren.
6. Die Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gemäß diesem Abschnitt gelten in gleichem Umfang
zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, leitenden und nichtleitenden Angestellten und sonstigen
Erfüllungsgehilfen.
7. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Ansprüche auf Ersatz von Wertminderung des Liefergegenstandes,
entgangener Nutzung, insbesondere von Mietwagenkosten, entgangenem Gewinn und von Abschleppkosten
sind ausgeschlossen, soweit nicht, z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten
Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des
Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
8. Soweit wir für Schäden und Verluste haften, sind wir bei einer Beschädigung des Auftragsgegenstandes
zur kostenfreien Instandsetzung verpflichtet. Ist diese unmöglich oder mit unverhältnismäßig hohen Kosten
verbunden, ist der Wiederbeschaffungswert am Tage der Beschädigung oder des Verlustes zu ersetzen.
9. Die Rechte des Auftraggebers aus Gewährleistung gemäß Abschnitt IX bleiben unberührt.
10. Die Ansprüche wegen Lieferverzugs sind in Abschnitt IV abschließend geregelt.
11. Soweit wir im Rahmen unseres Geschäftsverkehrs technische Auskünfte geben oder beratend tätig
werden, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeder Haftung.
XI. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Für alle Verbindlichkeiten aus den mit uns geschlossenen Verträgen ist Langenzenn Erfüllungsort.
2. Für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen Verträgen, soweit sie mit einem Kaufmann
abgeschlossen sind und zum Betrieb seines Handelsgewerbes gehören, gilt Langenzenn als Gerichtsstand
vereinbart.
3. Für die Auslegung der Bedingungen und Verträge, denen sie zugrunde liegen, sind ausschließlich die deutsche Sprache und das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgebend.
Stand 04/2018